Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Im zivilen Kreditschädigungsrecht stellt der objektive Bedeutungsinhalt einer Äußerung regelmäßig eine Rechtsfrage dar. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn erst aus einer bestimmten Äußerung oder einem bestimmten Verhalten des Klägers ein inkriminiertes Verhalten des Beklagten im Sinne des § 1330 ABGB abgeleitet wird. Auch in diesem Fall ist Beurteilungsmaßstab das Verständnis des angesprochenen Publikums, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rufschädigung, BedeutungsinhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115693Im RIS seit
13.10.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022