Norm
ZPO §396Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Verfahren darf gegen einen bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung säumigen Beklagten auch dann ein echtes Versämungsurteil gemäß § 442 Abs 1 ZPO (§ 396 ZPO) auf Antrag des Klägers gefällt werden, wenn der Beklagte in seinem Einspruch bereits konkretisierte Tatsachen vorgetragen und Beweise angeboten hat. Die Wahrheitsfiktion bedeutet mehr als eine Geständnisfiktion, weil damit jede Beweisaufnahme ausgeschlossen wird - dies ist die rigorose Konsequenz der Präklusionswirkung der Versäumung. Nur Tatsachen, die Kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, und solche, deren Existenz logisch zwingend die Klagsbehauptung widerlegt, führen zu einem gegen den Kläger ergehenden Versäumungsurteil.
Eine privatrechtliche Vereinbarung über Mahn- und Inkassokosten hebt deren Akzessorietät auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2001:RFE0000067Dokumentnummer
JJR_20010914_LG00929_00400R00156_01Y0000_001