RS OGH 2001/9/19 9ObA188/01i, 9ObA196/01s, 8ObA10/02g, 8ObA13/08g, 9ObA71/13a, 9ObA116/13v

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Norm

BG über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" §16 Abs1 Z2
PTSG §18
PTSG §19
VBG allg

Rechtssatz

Eine gesetzliche Anordnung, dass ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht der Anwendung der nunmehr in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze auf deren Dienstverhältnisse nicht entgegen. Damit wird nur normiert, dass den betroffenen Arbeitnehmern bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben.

Beisatz: Hier: AngG, ArbAbfG

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 188/01i
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 188/01i
  • 9 ObA 196/01s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 196/01s
  • 8 ObA 10/02g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 10/02g
    Ähnlich; Beisatz: Bei Ausgliederung unter Übernahme des VBG als Vertragsschablone gelten die - günstigeren - zwingenden Bestimmungen des AngG (Einbeziehung weiterer Entgeltteile in die Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung). (T1)
  • 8 ObA 13/08g
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 13/08g
    Vgl; Beisatz: Eine Ausgliederung, die unter Übernahme des VBG bloß als Vertragsschablone erfolgt, führt zur Konsequenz, dass die - günstigeren- zwingenden Bestimmungen des AngG, so auch die Einbeziehung weiterer Entgeltteile in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung, gelten. (T2)
  • 9 ObA 71/13a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 71/13a
    Beisatz: Hier: Resolutivbedingung einer Dienstordnung iSd § 19 Abs 4 PTSG, wonach das Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung ohne Weiteres endet. (T3)
  • 9 ObA 116/13v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 116/13v
    nur: Damit wird nur normiert, dass den betroffenen Arbeitnehmern bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben. (T4); Beis wie T3

Schlagworte

Ausgliederung, Privatisieren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115777

Im RIS seit

19.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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