Norm
BG über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" §16 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine gesetzliche Anordnung, dass ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht der Anwendung der nunmehr in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze auf deren Dienstverhältnisse nicht entgegen. Damit wird nur normiert, dass den betroffenen Arbeitnehmern bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben.
Beisatz: Hier: AngG, ArbAbfG
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausgliederung, PrivatisierenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115777Im RIS seit
19.10.2001Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014