Norm
StGB §206 Abs1Rechtssatz
Die exakte Feststellung der zeitlichen Konnexität zwischen einer im § 206 Abs 1 StGB umschriebenen Handlung (hier: Vaginale Penetration mit dem Finger) und einer geschlechtlichen Handlung nach § 207 Abs 1 StGB (hier: wiederholtes Betasten der "nackten Brüste, teils auch über der Kleidung") ist entscheidungswesentlich. Denn zum einen scheidet Idealkonkurrenz zwischen § 206 und § 207 StGB aus. Zum anderen kommt den normalerweise mit (einem Beischlaf oder hier) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung verbundenen, (seiner) ihrer Vorbereitung dienenden oder auch (ihm) ihr unmittelbar nachfolgenden, mit (ihm) ihr im Konnex stehenden anderen Unzuchtshandlungen selbständige Bedeutung nicht zu, sodass sie nicht gesondert nach § 207 StGB zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115643Im RIS seit
20.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020