RS OGH 2001/9/20 2Ob222/01p, 9Ob4/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Norm

ZPO §482 Abs2 B1

Rechtssatz

Wenn erstmals in der Berufung geltend gemacht wird, dass das Begehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist, wird nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Die mangelnde Bestimmtheit des Begehrens ist nämlich von Amts wegen zu beachten und rechtliche Ausführungen auf der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage unterliegen nicht dem Neuerungsverbot.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115575

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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