Norm
ZPO §482 Abs2 B1Rechtssatz
Wenn erstmals in der Berufung geltend gemacht wird, dass das Begehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist, wird nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen. Die mangelnde Bestimmtheit des Begehrens ist nämlich von Amts wegen zu beachten und rechtliche Ausführungen auf der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage unterliegen nicht dem Neuerungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115575Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009