Norm
ZPO §84Rechtssatz
Auch wenn das Original des Rechtsmittels zur Verbesserung zurückgestellt wurde und nur mehr in Ablichtung vorliegt, ist es nach fruchtlosem Verbesserungsversuch aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung (Zurückweisung) zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115805Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020