RS OGH 2001/9/25 1Ob210/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
beobachten
merken

Norm

EO §391 IIIA
EO §391 IIIC

Rechtssatz

Solange über einen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden ist, darf eine einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs nicht aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115659

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten