Norm
GewO §373gRechtssatz
Verfügen die Anbieter, welche um Kunden aus Österreich werben, um für sie als in Deutschland ansässiges Unternehmen Leistungen zu erbringen, über keine Betriebsstätten in Österreich, so brauchen sie keine österreichische Gewerbeberechtigung. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck ein Verhalten erweckt, sondern maßgebend ist, ob die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115774Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017