Norm
EuGVÜ Art17Rechtssatz
Ist eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten, der kein Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist - so etwa bei AGB -, dann wird sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie findet; eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht. Die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots führt nur dann zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn eine entsprechende Klausel im Angebot unmissverständlich enthalten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115733Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2014