RS OGH 2001/9/25 4Ob199/01w, 2Ob159/08h, 1Ob98/11k, 8ObA38/13s

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Norm

EuGVÜ Art17
Verordnung (EG) Nr 44/2011 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23

Rechtssatz

Ist eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten, der kein Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist - so etwa bei AGB -, dann wird sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie findet; eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht. Die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots führt nur dann zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn eine entsprechende Klausel im Angebot unmissverständlich enthalten war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115733

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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