RS OGH 2001/9/25 4Ob208/01v, 6Ob245/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
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Norm

AußStrG §14 Abs1 C2b
EheG §81

Rechtssatz

Immer dann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Wertentwicklungen über längere Zeiträume hinweg zu beurteilen sind, darf die Geldentwertung nicht unberücksichtigt bleiben, weil nur so ein billiger Ausgleich der Interessen der Beteiligten sichergestellt ist. Welcher Geldwertindikator (Index) dabei der Wertermittlung zugrundegelegt wird, muss stets nach den konkreten Verhältnissen beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 208/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 208/01v
  • 6 Ob 245/01z
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 245/01z
    nur: Immer dann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Wertentwicklungen über längere Zeiträume hinweg zu beurteilen sind, darf die Geldentwertung nicht unberücksichtigt bleiben, weil nur so ein billiger Ausgleich der Interessen der Beteiligten sichergestellt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115776

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0040OB00208_01V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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