Norm
AußStrG §14 Abs1 C2bRechtssatz
Immer dann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Wertentwicklungen über längere Zeiträume hinweg zu beurteilen sind, darf die Geldentwertung nicht unberücksichtigt bleiben, weil nur so ein billiger Ausgleich der Interessen der Beteiligten sichergestellt ist. Welcher Geldwertindikator (Index) dabei der Wertermittlung zugrundegelegt wird, muss stets nach den konkreten Verhältnissen beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115776Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0040OB00208_01V0000_002