Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses hat das Regressgericht, das mit dem gegen den Prozessbevollmächtigten wegen behaupteter Unterlassungen erhobenen Schadenersatzanspruch befasst ist, nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess - oder auch nur eine Teilfrage desselben - richtigerweise hätte entschieden werden müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
hypothetischer InzidentprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115755Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020