Norm
EO §39 Abs1 Z6 IIRechtssatz
Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung führt zur Aufhebung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO. In einem solchen Fall fehlt einem Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung schon vor deren Aufhebung das Rechtsschutzinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115773Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012