Norm
IPRG §1Rechtssatz
Die vom Gericht eines Staates, dessen Entscheidungen im Inland nicht anerkannt werden und nicht vollstreckbar sind, in einem Rechtsstreit erlassene einstweilige Verfügung ist keine "ausländische Eingriffsnorm", die auch von den österreichischen Gerichten zu beachten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115654Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0010OB00164_01A0000_001