- 14 Os 73/01
- 13 Os 178/03
Vgl auch; nur: Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T1)
- 13 Os 135/03
Vgl
- 11 Os 115/05d
nur: Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der §§ 125 f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. (T2)
- 11 Os 52/05i
Auch; nur: Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung zur Stellungnahme übermittelter Texte kann eine solche Befürchtung nicht abgeleitet werden. (T3)
Beisatz: Hier: Dass dem betriebswirtschaftlichen Experten aus seiner Sicht das Verhalten der Angeklagten „kridaträchtig scheint", ist für sich allein (vgl WK-StPO § 281 Rz 371, WK-StPO § 120 Rz 6 aE) nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen. (T4)
- 13 Os 42/06k
Auch; Beisatz: Befangenheit eines Sachverständigen liegt nur vor, wenn zu erkennen ist, dass dieser sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Selbst wenn im schriftlichen Gutachten überflüssigerweise zu Rechtsfragen Stellung genommen worden wäre, wäre allein daraus kein Anhaltspunkt für Befangenheit abzuleiten. (T5)
- 12 Os 52/06y
Vgl auch; Beisatz: Der StPO ist ein Recht der Parteien, die vom Gericht ausgewählten Sachverständigen formell abzulehnen, fremd. Eine Überprüfung gutachterlicher Expertisen kann vielmehr prozessordnungskonform nur mittels erheblicher Einwendungen (
§ 120 StPO) erwirkt werden. Beziehen sich diese auf die Sachkenntnis des Gutachters, ist die Kritik an den Kriterien der §§ 125f StPO auszurichten. Auf den Anschein der Befangenheit gegründete Einwendungen sind nur dann beachtlich, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T6)
- 13 Os 85/06h
Auch; nur: Die - außer dem Fall des
§ 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T7)
- 11 Os 104/04
Auch; nur T2
- 12 Os 7/06f
Auch; nur: Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. (T8)
- 11 Os 154/07t
Vgl auch
- 13 Os 67/09s
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 67/09s
Auch; nur T1
- 13 Os 12/10d
Auch; nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens abgeschlossen ist. (T9)
- 14 Os 63/11p
Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 63/11p
Vgl; Beisatz: Liegt ein für den Beschwerdeführer nachteiliges Gutachten bereits vor, kann bei (in dessen Vernehmung bestehender) Beiziehung dieses Sachverständigen zur Hauptverhandlung nur durch Aufzeigen von nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebenen Mängeln im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO das Gutachten eines weiteren Sachverständigen unter der Sanktion der Z 4 erwirkt werden. Auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendungen sind nach Erstattung von Befund und Gutachten nicht mehr zulässig. (T10)
- 14 Os 79/12t
Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 79/12t
Vgl; Ähnlich Beis wie T10
- 15 Os 1/13f
Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
Vgl; Beis wie T10
- 14 Os 119/14b
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 119/14b
Auch; Beis wie T10
- 15 Os 52/14g
Entscheidungstext OGH 14.01.2015 15 Os 52/14g
Auch
- 11 Os 5/15t
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 11 Os 5/15t
Auch; nur T7
- 11 Os 53/15a
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 11 Os 53/15a
Auch; Beis wie T10
- 15 Os 26/16m
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 26/16m
Auch
- 11 Os 26/16g
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 11 Os 26/16g
Auch; Beis wie T10
- 11 Os 10/16d
Entscheidungstext OGH 28.02.2016 11 Os 10/16d
Auch; Beis wie T10
- 14 Os 29/17x
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 29/17x
Vgl
- 13 Os 80/17i
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 80/17i
Auch; Beis wie T10
- 13 Os 67/18d
nur ähnlich wie T10
- 13 Os 80/18s
Auch; Beis wie T10
- 12 Os 34/18v
Vgl; Beis wie T10
- 13 Os 92/19g
Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 92/19g
Vgl; Beis ähnlich T10
- 13 Os 19/20y
Vgl; Beis wie T10
- 15 Os 16/20x
Vgl; Beis wie T10
- 15 Os 81/20f
Vgl; Beis wie T10
- 13 Os 66/21m
Entscheidungstext OGH 14.07.2021 13 Os 66/21m
Vgl; Beis nur wie T10
- 15 Os 74/21b
Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 74/21b
Vgl
- 15 Os 100/21a
Vgl
- 12 Os 23/22g
Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 23/22g
Vgl; Beis wie T10