Norm
ZPO §320 Z3Rechtssatz
Entgegen F. Graf, der unter anderem das Beratungsgeheimnis bewusst ausklammert, ist beim hypothetischen Nachvollzug gerichtlicher Ermessensentscheidungen die Vernehmung der im Vorprozess zuständigen Richter, jedenfalls dann, wenn Senate entschieden, als Eingriff in das Beratungsgeheimnis, von dem sie von ihren Vorgesetzten nicht entbunden werden können, in analoger Anwendung des § 320 Z 3 ZPO nicht zulässig. Es handelt sich dabei um ein von Amts wegen zu beachtendes Beweisaufnahmeverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115756Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0010OB00151_01I0000_002