Norm
AußStrG §9 Abs2 A2fRechtssatz
Dass das Gericht über den Antrag auf Aufteilung mündlich zu verhandeln hat, bedeutet nicht, dass eine mündliche Verhandlung auch zum Zwecke der Herbeiführung einer Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten abgehalten werden müsste.
Im Unterlassen einer mündlichen Rekursverhandlung (die der Revisionsrekurswerber anregte, um die Möglichkeit einer Einigung zu eröffnen) kann daher eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115636Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0040OB00200_01T0000_001