Norm
BAO §48aRechtssatz
Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet § 48a BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.
Die Rechtsnorm schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115738Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014