Norm
ZPO §528 Abs1 ARechtssatz
Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog § 7 KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115856Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009