TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/9 2003/05/0087

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L44003 Feuerwehr Niederösterreich;
L44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59;
AVG §60;
AVG §8;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119 Abs1;
FeuerwehrG NÖ §1;
FeuerwehrG NÖ §27;
FeuerwehrG NÖ §28;
FeuerwehrG NÖ §32a Abs2 Z3;
FeuerwehrG NÖ §32a Abs2 Z4;
FeuerwehrG NÖ §37 Abs1;
FeuerwehrG NÖ §61;
FeuerwehrMindestausrüstungsVO NÖ 1997 §1;
FeuerwehrMindestausrüstungsVO NÖ 1997 §2 Abs3;
FeuerwehrMindestausrüstungsVO NÖ 1997 §3;
FeuerwehrMindestausrüstungsVO NÖ 1997 §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schulgasse 16/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Februar 2003, Zl. IVW4-M-0702/003, betreffend Mindestausrüstung einer Gemeinde nach der NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Ersuchens vom 26. Mai 1994 teilte die Niederösterreichische Landesregierung der Markgemeinde Deutsch-Altenburg (beschwerdeführende Partei) mit Schreiben vom 9. Juni 1994, VI/9-G-0702/1-94, mit:

"Betrifft

Mindestausrüstungsverordnung

Auf Grund der Angaben (Gebäude der Bauklasse 3, Kuranstalt, 642 Häuser) im do. Schreiben vom 26. Mai 1994 wird die Gemeinde Bad Deutsch-Altenburg in die Klasse 3, Gruppe C, der Mindestausrüstungsverordnung eingestuft.

Die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren der do.

Gemeinde umfasst daher folgende Fahrzeuge:

     …

     Die Freiwilligen Feuerwehren der do. Gemeinde mögen über die

Umreihung in Kenntnis gesetzt werden.

     Ergeht zur Kenntnis an

     den NÖ Landesfeuerwehrverband, Landesfeuerwehrkommando

     NÖ Landesregierung

     Im Auftrage

     Dr. K(…)

     Abteilungsleiter

     Für die Richtigkeit

     der Ausfertigung

     (unleserliche Unterschrift)"

     Mit Schreiben vom 26. März 1997 teilte die

Niederösterreichische Landesregierung der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf die "NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997, Einstufung der Gemeinden in Klassen" mit, dass gemäß § 1 dieser Verordnung die Gemeinden in Klassen einzuteilen seien und auf Grund der dem derzeit aktuellen Österreichischen Amtskalender zu entnehmenden Häuserzahl die beschwerdeführende Gemeinde in die Klasse 2 (624 Häuser) eingestuft werde; die bisherige Gruppeneinteilung der Gemeinden entfalle. Hingewiesen wurde in diesem Schreiben auch darauf, dass bei den Fahrzeugen größtenteils eine Verringerung des Fahrzeugbestandes auf Grund von neuen technischen Entwicklungen möglich sei und gleichzeitig eine Flexibilisierung hinsichtlich des Fassungsvermögens der Tanklöschfahrzeuge erreicht werde. Die Nutzungsdauer von Feuerwehrfahrzeugen bleibe mit 20 Jahren unverändert. Die Möglichkeit, ältere Fahrzeuge einer Überprüfung zwecks Anrechnung auf die Mindestausrüstung (über Antrag der Gemeinde) zuzuführen, sei nach wie vor gegeben.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. April 2002 wurde ein Antrag der beschwerdeführenden Partei auf "Zusatzausstattung" für ein Versorgungsfahrzeug abgelehnt, weil ein solches Fahrzeug auf Grund der Ausdehnung der Gemeinde und des geringen Einsatzaufkommens für die Bewältigung der ihr im Rahmen der Feuer- und Gefahrenpolizei übertragenen Aufgaben nicht erforderlich sei.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 beantragte die beschwerdeführende Partei gemäß § 2 Abs. 3 NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 "die Abänderung der technischen Mindestausrüstung" und begründete dies wie folgt:

"Im Gemeindegebiet sind derzeit 5 Objekte der Bauklasse III, zumeist Wohnhausanlagen (Badgasse 32, Sulzgasse 2, Wienerstraße 15, Wienerstraße 17, Roseggergasse 8) mit zusammen 124 Wohnungen, die jedoch bei der Volkszählung 2001 lediglich als 10 Häuser gezählt wurden.

Weiters ein ehemaliges Hotel, welches zu Seniorenwohnungen umgebaut wird, Bauklasse III; 12 Beherbergungsbetriebe mit zusammen 460 Betten, davon 3 Betriebe der Bauklasse III; die Kuranstalt, Bauklasse II bis V, ein weiträumiger Gebäudekomplex.

Dazu an Betrieben der Steinbruch mit Schotteraufbereitung der Hollitzer Baustoffwerke, ein Baumarkt; die außerhalb des bebauten Ortsgebietes liegende Firma Dürnsteiner, 5.500 m2 bebaute Fläche; eine, ebenfalls außerhalb des bebauten Gebietes gelegene Lagerhalle mit 5.000 m2 bebauter Fläche und die Anlagen der Österreichischen Donau-Betriebs AG (ehemalige 'Strombauleitung').

Außerhalb des bebauten Gebietes befinden sich auch einige landwirtschaftliche Bauten (3 Pferdeställe, zwei Lagerhallen), mit keiner oder zumindest keiner ausreichenden Wasserversorgung.

Im Gemeindegebiet gibt es 12 Selbstfahreraufzüge. 4 km der stark befahrenen B 9 und ebenso 5 km der L 167, beides Verbindungsstraßen zwischen Wien und Pressburg, befinden sich im örtlichen Einsatzbereich sowie eine Eisenbahnlinie mit Bahnhof, die S 7.

Eine weitere Gefährdung der tiefer liegenden Ortsteile besteht durch die Hochwässer der Donau, deren Intervalle immer kürzer werden.

Die Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg ersucht daher zu prüfen, ob die auf Grund der Charakteristik der Gemeinde durch die Freiwillige Feuerwehr zu erfüllenden Aufgaben mit der Grundausstattung (1 Löschfahrzeug, 1 Tanklöschfahrzeug 2000) allein erfüllt werden können oder ob dazu eine Zusatzausstattung notwendig ist. In diesem Fall ersuchen wir mittels Bescheid diese Zusatzausstattung festzulegen."

In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein vom Niederösterreichischen Landesfeuerwehrverband an die beschwerdeführende Partei gerichtetes Schreiben vom 29. Oktober 2002, mit welchem die Anfrage, welche "Zusatzausstattung für den Bereich der Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg erforderlich ist", wie folgt beantwortet wurde:

"...

Bei der Feuerwehr Bad Deutsch-Altenburg sind

1 KLF Baujahr (Bj.) 1987 und 1 TLF 4000 Bj. 1985 als an die Mindestausrüstung anrechenbare

Feuerwehrfahrzeuge sowie

1 Drehleiter Bj. 1969,

1 Rüstfahrzeug Bj. 1976 und 1 Versorgungsfahrzeug Bj. 1988

vorhanden.

Somit ist die für die Klasse 2 vorgeschriebene

Mindestausrüstung als erfüllt zu betrachten.

Gem. der zitierten Verordnung könnte die Gemeinde eine Abänderung der und die Feuerwehr eine Zusatzausstattung zur technischen Mindestausrüstung beantragen.

…"

In der Folge stellte die beschwerdeführende Partei mit dem an den NÖ Landesfeuerwehrverband gerichteten Schreiben vom 7. November 2002, welches gleichlautend auch an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und das Bezirksfeuerwehrkommando Bruck an der Leitha ergangen ist, den "Antrag auf Zusatzausstattung" wie folgt:

"…

Diese Stellungnahme des NÖ Landesfeuerwehrkommandos beruht auf einem Missverständnis, da die Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997 mit dem Schreiben vom 8. Oktober 2002 einen Antrag auf Abänderung der technischen Mindestausrüstung gestellt hat und sich einen Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung erwartet.

Auf Grund Ihres Schreibens vom 29. Oktober 2002 wurde auch bereits mit dem Kommando der Freiwilligen Feuerwehr Bad Deutsch-Altenburg, welches ja nach § 2 Abs. 3 leg. cit. eine Stellungnahme zu diesem Antrag abzugeben hat gesprochen und wird seitens der Freiwilligen Feuerwehr Bad Deutsch-Altenburg die Ansicht vertreten, dass neben den im § 3, Grundausstattung, der NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997 genannten Fahrzeuge (ein Löschfahrzeug und ein Tanklöschfahrzeug) zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Bad Deutsch-Altenburg auf Grund der besonderen Spezifikation der Gemeinde noch ein Rüstlöschfahrzeug 2000, ein Versorgungsfahrzeug, ein Kommandofahrzeug und eine Drehleiter als weitere technische Mindestausrüstung notwendig wären."

Der Landesfeuerwehrkommandant gab an den "Vergabeausschuss" des Amtes der NÖ Landesregierung folgende Stellungnahme ab:

"Aus feuerwehrfachlicher Sicht wird auf Grund des Baubestandes (Bauklassen 3-5) und dessen vorwiegende Nutzung als Beherbergungsbetriebe, ein Hubrettungsfahrzeug als Zusatzausstattung befürwortet.

Bezüglich der nicht ausreichenden Löschwasserversorgung und des hohen Verkehrsaufkommens auf den Straßen die durch das Gemeindegebiet führen, ist ein Rüstlöschfahrzeug 2000 als Zusatzausstattung ebenfalls erforderlich.

Bezüglich der Notwendigkeit eines Kommandofahrzeuges und eines Versorgungsfahrzeuges als Zusatzausstattung möge der Vergabeausschuss befinden."

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

"Der Antrag auf Änderung der Mindestausrüstung wird abgelehnt". Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Abänderung der Mindestausrüstung um ein Rüstlöschfahrzeug, ein Versorgungsfahrzeug, ein Kommandofahrzeug und eine Drehleiter in der Sitzung des Vergabeausschusses vom 12. Dezember 2002 abgelehnt worden sei. Für das Rüstlöschfahrzeug sei die vorgeschriebene Mindestausrüstung für die Klasse 2 erfüllt; durch das im Dienst stehende Tanklöschfahrzeug 4000 sei bereits um 2.000 l mehr an Fassungsvermögen vorhanden. Bezüglich der Drehleiter bestünden die Tatsachen, dass die Feuerwehr Hainburg über eine Drehleiter verfüge und die Gemeinden Hainburg und Deutsch-Altenburg direkt aneinander grenzten. Durch die geringe Distanz sei eine rasche Einsatzbereitschaft sichergestellt. Auf Grund des relativ geringen Einsatzaufkommens erscheine es als ungerechtfertigt, ein Versorgungsfahrzeug und ein Kommandofahrzeug zu genehmigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Mindestausrüstung gemäß Bescheid der NÖ Landesregierung VI/9-G-0702/1-94 vom 09.06.1994 sowie auf Abänderung der technischen Mindestausrüstung gemäß § 2 Abs. 3 der NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsforderung 1997 verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Mindestausrüstung verletzt, wie sie in der Erledigung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Juni 1994 festgelegt ist. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Erledigung um einen rechtskräftigen Bescheid handelt.

Aus dem hier anzuwendenden § 58 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist sowie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über ihre Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Spruch und die Begründung des Bescheides zu enthalten haben, folgt im Übrigen aus den §§ 59 und 60 AVG.

Diese Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell (vgl. die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0311).

Dem genannten Schreiben fehlen die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für einen Bescheid. Es ist nicht als Bescheid bezeichnet, enthält weder eine Gliederung in Spruch und Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Mit der Erledigung vom 9. Juni 1994 wollte die Niederösterreichische Landesregierung der beschwerdeführenden Gemeinde vielmehr bloß unter Hinweis auf die damals geltende "Mindestausrüstungsverordnung" mitteilen, in welche "Klasse" und "Gruppe" diese Gemeinde nach dieser Verordnung einzustufen ist und woraus daher die "Mindestausrüstung" ihrer Freiwilligen Feuerwehr besteht. Die beschwerdeführende Partei wurde mit diesem Schreiben somit nur über die maßgebliche Rechtslage informiert. Sie kann daher aus dieser formlosen Erledigung der belangten Behörde keine subjektiven Rechte ableiten.

Der angefochtene Bescheid enthält keine Angaben über die von der belangten Behörde angewendeten Gesetzesbestimmungen. Er stützt sich aber offenbar auf das NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG), LGBl. 4400- 0, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Novelle, LGBl. 4400-6, im Zusammenhang mit der NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997, 4400/4-0.

Folgende Bestimmungen sind im Beschwerdefall von Bedeutung:

Das NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG), LGBl. 4400-0, in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle, LGBl. 4400-6, (auszugsweise):

"I. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffe

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei, die örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen.

...

§ 2

Feuerpolizei

(1) Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache.

(2) Die überörtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen,

1. die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder

2. die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinden hinausgehen oder

3. deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist, und die durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 28 Abs. 1 ausdrücklich als Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei bezeichnet werden.

(3) Die übrigen Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind solche der örtlichen Feuerpolizei.

...

§ 3

Örtliche Gefahrenpolizei

(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die

1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,

2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können und

3. der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.

(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.

§ 4

Feuerwehren

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind nach Zweck, Ausrüstung und fachlicher Ausbildung ihrer Feuerwehrmitglieder für die Besorgung von Aufgaben der Feuerpolizei und der örtlichen Gefahrenpolizei eingerichtete Organisationen; sie gliedern sich in Freiwillige Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

...

II. Hauptstück

Örtliche Feuerpolizei

§ 5

Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei

(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu - ausgenommen die Erlassung von Bescheiden - der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Freiwillige Feuerwehr (§ 35), die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

(3) Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, so kann sie mit einer Nachbargemeinde vereinbaren, dass deren Feuerwehr(en) die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei erfüllen. Eine solche Vereinbarung bedarf übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse sowie der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr(en).

(4) Der Gemeinderat hat die Feuerwehren zu bezeichnen, ihren örtlichen Einsatzbereich innerhalb des Gemeindegebietes festzusetzen und den Feuerwehrkommandanten die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei im Namen des Bürgermeisters zu übertragen. …

...

§ 24

Mittel zur Brandbekämpfung

(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören. ...

III. Hauptstück

Überörtliche Feuerpolizei

§ 27

Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei

(1) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Erforderlichenfalls sind hiefür besondere Einheiten zu schaffen. Das erforderliche Personal ist auszubilden.

(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und angegliederten Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Brandschutzordnungen aufzustellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. ...

...

§ 28

Feststellungsverfahren

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, dass Maßnahmen im Brandfalle hinsichtlich bestimmter Grundstücke, Bauwerke und Anlagen wegen ihrer besonderen Lage, Ausdehnung, Beschaffenheit oder besonderen Brandgefahr Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei sind. In Betracht kommen insbesondere brandgefährliche Transportleitungen, Autobahnen, ausgedehnte Moore und Felder.

...

IV. Hauptstück

Örtliche Gefahrenpolizei

§ 29

Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei

Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu nach Maßgabe des § 5 der Feuerwehr zu bedienen. Der örtliche Einsatzbereich wird vom Gemeinderat festgelegt. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 31

Mittel zur Bekämpfung von örtlichen Gefahren

(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei die erforderlichen Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr beizustellen und zu erhalten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören.

§ 32a

Aufgaben der Feuerwehren

(1) Aufgaben der Feuerwehren sind die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren.

(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

...

3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,

4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

...

V. Hauptstück

Feuerwehrwesen

§ 33

Hilfeleistungspflicht

(1) Feuerwehren, die der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei oder der örtlichen Gefahrenpolizei dienen, sind verpflichtet, diesen Aufgaben innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde nachzukommen; im übrigen Gemeindegebiet sind sie, wenn es sich um Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei handelt, hiezu verpflichtet, wenn sie durch die Gemeinde oder den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten aufgefordert werden.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes innerhalb des weiteren Einsatzbereiches über Anforderung einer Gemeinde oder eines Feuerwehrkommandanten einer anderen Feuerwehr, gegen Ersatz der Kosten Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den weiteren Einsatzbereich der Freiwilligen Feuerwehren zu bestimmen. Sie hat hiebei auf die technische Mindestausrüstung (§ 37 Abs. 2) der Hilfe leistenden Feuerwehren Bedacht zu nehmen.

§ 37

Mannschaftsstand und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr hat technisch so ausgerüstet zu sein und soviele Feuerwehrmitglieder aufzuweisen, dass sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfeeinrichtungen und Geräte die ihr durch dieses Gesetz zur Besorgung übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Gemeinde, der Art der Bebauung, der verkehrsmäßigen Aufschließung und der Wasserversorgung die näheren Bestimmungen über die technische Mindestausrüstung und den Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr zu treffen.

§ 61

Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und 31, insbesondere durch

1. Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,

2.

Zuwendungen Dritter,

3.

Kostenersätze (§ 63) und

4.

sonstige Erträge

aufgebracht.

…"

Die NÖ Landesregierung hat am 3. Dezember 1996 auf Grund des § 37 Abs. 2 des NÖ FG die NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997, 4400/4-0, erlassen. Diese Verordnung lautet (auszugsweise):

"§ 1

Einteilung der NÖ Gemeinden in Klassen

Zur Besorgung der den NÖ Gemeinden im § 37 Abs. 1 NÖ FGG übertragenen Aufgaben wird eine technische Mindestausrüstung und ein Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehren festgelegt, der sich an der Anzahl der Häuser im Gemeindegebiet orientiert. Dazu werden die Gemeinden (laut österreichischem Amtskalender, herausgegeben vom Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei) in folgende Klassen eingeteilt:

Klasse 2

Von 301 bis 800 Häuser

§ 2

Mindestausrüstung

(1) Die Mindestausrüstung einer Gemeinde besteht aus der Grundausstattung und bei Bedarf aus einer Zusatzausstattung.

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so kann die Mindestausrüstung von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Art der Bebauung, der Wasserversorgung sowie verkehrsmäßigen Aufschließung der örtlichen Einsatzbereiche auf die Feuerwehren aufgeteilt werden. Die Mindestausrüstung jeder einzelnen Feuerwehr hat jedoch mindestens ein Kleinlöschfahrzeug oder ein Löschfahrzeug oder ein Kleinlöschfahrzeug-Wasser zu umfassen.

(3) Unter Berücksichtigung der notwendigen und zur Verfügung stehenden Hilfseinrichtungen und Geräte kann die NÖ Landesregierung über Antrag der Gemeinde eine Abänderung der technischen Mindestausrüstung festlegen. Dazu sind Stellungnahmen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der örtlichen Feuerwehr(en) einzuholen.

(4) Die zur Ausrüstung der Fahrzeuge notwendigen Geräte (Schlauchmaterial, Armaturen, Atemschutzgeräte, Werkzeuge, Rettungs- und Bergungsgeräte, transportable Pumpen und andere) haben ebenso wie die Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Fahrzeuge, die älter als 20 Jahre sind, zählen nicht zur Mindestausrüstung. Diese Frist kann nach Überprüfung der Einsatztauglichkeit und der Möglichkeit der Ersatzteilbeschaffung durch die NÖ Landesregierung nach Einholung einer Stellungnahme des NÖ Landesfeuerwehrverbandes um jeweils fünf Jahre verlängert oder auf 15 Jahre verkürzt werden.

(5) Ein Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung ersetzt ein Löschfahrzeug und ein Kleinrüstfahrzeug, ein Rüstlöschfahrzeug ersetzt ein Tanklöschfahrzeug und ein Kleinrüstfahrzeug.

§ 3

Grundausstattung

Klasse 2

1 Kleinlöschfahrzeug oder

1 Löschfahrzeug oder

1 Kleinlöschfahrzeug-Wasser,

1 Tanklöschfahrzeug oder Rüstlöschfahrzeug bis höchstens

2.000 l Fassungsvermögen

Klasse 6

Für Gemeinden mit über 4.000 Häuser ist die Mindestausrüstung von der NÖ Landesregierung so festzulegen, dass die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei mit den zur Verfügung stehenden Hilfeeinrichtungen und Geräten erfüllt werden können. Dazu ist eine Stellungnahme der Gemeinde und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes einzuholen.

§ 4

Zusatzausstattung

(1) Können im Einzelfall die im § 37 Abs. 1 NÖ FGG zur Besorgung übertragenen Aufgaben durch die Grundausstattung nicht erfüllt werden, hat die NÖ Landesregierung auf Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes eine Zusatzausstattung mit Bescheid vorzuschreiben. Dazu sind Stellungnahmen der Gemeinde und der örtlichen Feuerwehr(en) einzuholen.

(2) Die Zusatzausstattung kann unter anderem Löschfahrzeuge, Tanklöschfahrzeuge, Rüstfahrzeuge, Hubrettungsgeräte, Sonderfahrzeuge, Kommando- Mannschaftstransport- und Versorgungsfahrzeuge umfassen.

…"

Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei und der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt somit der Gemeinde; sie hat sich hiezu - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - der Feuerwehr, im Falle des Bestehens einer Freiwilligen Feuerwehr zunächst dieser als Hilfsorgan zu bedienen (§ 5 Abs. 1 und § 29 NÖ FG). Zur Besorgung dieser Aufgaben ist die Gemeinde verpflichtet, ihre Freiwillige Feuerwehr technisch so auszurüsten, wie dies in der auf Grund des § 37 Abs. 2 NÖ FG erlassenen NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 festgelegt ist (vgl. insbesondere auch § 6 der NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997).

Unstrittig steht im Beschwerdefall fest, dass die beschwerdeführende Partei eine Freiwillige Feuerwehr hat und nach der geltenden NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 auf Grund der laut österreichischem Amtskalender ausgewiesenen Häuseranzahl in der Klasse 2 eingeteilt ist. Die NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 orientiert sich bei der Festlegung der technischen Mindestausrüstung zur Besorgung der den NÖ Gemeinden im § 37 Abs. 1 NÖ FG übertragenen Aufgaben in ihrem § 1 betreffend die Klasseneinteilung der Gemeinden zunächst nur an der Anzahl der im Gemeindegebiet gelegenen Häuser; diese Klasseneinteilung ist die Grundlage für die im § 3 dieser Verordnung festgelegte Grundausstattung. Die erwähnte Verordnung geht daher davon aus, dass die festgelegte Grundausstattung die in eine bestimmte Klasse eingeteilte Gemeinde grundsätzlich in die Lage versetzt, die im NÖ FG übertragenen Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei zu erfüllen (vgl. § 37 Abs. 1 NÖ FG und die Anordnung betreffend die Festlegung der Mindestausrüstung für die Klasse 6 im § 3 der zitierten Verordnung).

Für den Fall, dass eine nach der Verordnung in einer bestimmten Klasse eingeteilte Gemeinde jedoch auf Grund ihrer geographischen Lage, der Art ihrer Bebauung, der verkehrsmäßigen Aufschließung und der Wasserversorgung von einer "Standardgemeinde" bzw. "Einheitsgemeinde" (siehe die Erläuterungen zur NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997) - wie in § 1 der Verordnung vorgesehen - derart abweicht, dass sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfeeinrichtungen und der für sie im § 3 als Grundausstattung vorgesehenen Geräte die ihr durch das NÖ FG zur Besorgung übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann - oder die durch die Verordnung als Mindestausrüstung vorgeschriebene Grundausstattung nicht erforderlich ist -, hat die NÖ Landesregierung auf Antrag der betroffenen Gemeinde in Abänderung der im § 3 festgelegten Grundausstattung im Einzelfall die technische Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr dieser Gemeinde unter Berücksichtigung der in der Verordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Ausrüstung festzulegen. Grundlage dieser im § 2 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Entscheidung ist § 37 Abs. 1 NÖ FG, wonach die betreffende Freiwillige Feuerwehr so ausgerüstet zu sein hat, dass sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfeeinrichtungen und Geräte die ihr durch dieses Gesetz zur Besorgung übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Gesichtspunkte der überörtlichen Feuerpolizei können dabei nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch Maßnahmen, die im III. Hauptstück des NÖ FG (§§ 27f Überörtliche Feuerpolizei) genannt sind, zu einer Entlastung der örtlichen Feuerpolizei bezüglich deren Hilfeeinrichtungen und Geräte beitragen. Ob die Anschaffung der Hilfeeinrichtungen und Geräte der örtlichen Feuerpolizei - nach Einholung eines Gutachtens eines sog. "Vergabeausschusses" - von der NÖ Landesregierung gefördert wird, hat bei der Abänderung der technischen Mindestausrüstung außer Betracht zu bleiben, weil § 37 NÖ FG die Beurteilung der Frage, wie die Freiwilligen Feuerwehren technisch ausgerüstet sein müssen, um die ihnen durch das NÖ FG übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, nicht von der Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel (vgl. § 61 NÖ FG, aber auch § 32a Abs. 2 Z. 3 und 4 NÖ FG) abhängig gemacht wird.

Die Entscheidung über den Antrag der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 3 NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 hat von der Behörde durch Bescheid zu erfolgen.

Die Parteistellung der Gemeinde in diesem Verfahren folgt nicht nur aus der ihr eingeräumten Antragsbefugnis, sie ergibt sich vielmehr auch daraus, dass die Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung in die Rechtssphäre der Gemeinde bestimmend eingreift, weil diese damit verpflichtet wird, die so festgelegte Mindestausrüstung, die aus der Grundausstattung und der Zusatzausstattung besteht, anzuschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0259). Da die Gemeinde auf Grund der sie treffenden Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei, ungeachtet der ihr jederzeit offen stehenden Möglichkeit weitere Ausrüstungsgegenstände anzuschaffen, ein berechtigtes Interesse an der behördlichen Feststellung über den erforderlichen Umfang der notwendigen technischen Ausrüstung ihrer Freiwilligen Feuerwehr hat, gibt ihr die Antragslegitimation des § 2 Abs. 3 NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 auch einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über die von ihr konkret geforderte Zusatzausstattung.

Eine Bescheiderlassung ist nunmehr ausdrücklich im § 4 Abs. 1 dieser Verordnung bei einem Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes vorgesehen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband kann gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. beantragen, der betroffenen Gemeinde eine Zusatzausstattung (siehe die beispielsweise Aufzählung im Abs. 2 dieses Paragraphen) für den Fall vorzuschreiben, dass deren Freiwillige Feuerwehr mit der vorhandenen technischen Grundausstattung die der Gemeinde zur Besorgung im NÖ FG übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann. Das der Gemeinde im § 2 Abs. 3 der NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 eingeräumte Antragsrecht geht über die Antragslegitimation des NÖ Landesfeuerwehrverbandes hinaus. Die betroffene Gemeinde ist berechtigt, an die Niederösterreichische Landesregierung einen Antrag auf "Abänderung der technischen Mindestausrüstung", d. h. sowohl auf Verringerung der in der Verordnung vorgesehenen Grundausstattung und einer bereits bestehenden Zusatzausstattung als auch auf Vorschreibung einer Zusatzausstattung zur Grundausstattung, zu stellen.

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage hätte daher die belangte Behörde im Beschwerdefall zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen gehabt, warum sie der Auffassung ist, dass von der beschwerdeführenden Gemeinde die ihr übertragenen Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei mit der für die Klasse 2 im § 3 der NÖ Feuerwehr-Mindest Ausrüstungsverordnung 1997 aufgezählten Grundausstattung erfüllt werden können und daher die beanspruchte und im Antrag vom 8. Oktober 2002 konkretisierte Zusatzausstattung nicht erforderlich ist. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheid ergibt sich nicht, ob die beschwerdeführende Gemeinde mit den bereits zur Verfügung stehenden Hilfeeinrichtungen und Geräten die ihr im NÖ FG übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

Aus diesen Gründen leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 9. November 2004

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050087.X00

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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