Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256Rechtssatz
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Dies führt im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Klagerechtes gemäß § 256 Abs 3 ASVG zu dem Ergebnis, dass die unbefristete Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit keine durchsetzbare Pflichtleistung mehr ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115905Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_010OBS00210_01G0000_001