Norm
ASVG §213aRechtssatz
Ein Rechtsstreit wegen Zuerkennung einer Integritätsabgeltung kann dadurch erledigt werden, dass das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend erkannt und dem Versicherungsträger die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufgetragen wird, deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115845Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_010OBS00178_01A0000_001