Norm
WRG §50 Abs1Rechtssatz
Bei der Abgrenzung des natürlichen vom künstlichen Gerinne tritt die Art der Entstehung des Gerinnebetts hinter die wasserrechtliche Befugnis zur Regulierung der Zufuhr von Wasser in das Gerinne zurück. Ausschlaggebend ist demnach das mit einem verliehenen Wasserbenutzungsrecht verknüpfte Gewässerregime. Diese Auslegung ist auch für die Anwendung des § 50 Abs 6 WRG maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115749Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0010OB00227_01S0000_001