RS OGH 2001/9/25 1Ob227/01s

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Norm

WRG §50 Abs1
WRG §50 Abs6

Rechtssatz

Bei der Abgrenzung des natürlichen vom künstlichen Gerinne tritt die Art der Entstehung des Gerinnebetts hinter die wasserrechtliche Befugnis zur Regulierung der Zufuhr von Wasser in das Gerinne zurück. Ausschlaggebend ist demnach das mit einem verliehenen Wasserbenutzungsrecht verknüpfte Gewässerregime. Diese Auslegung ist auch für die Anwendung des § 50 Abs 6 WRG maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115749

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0010OB00227_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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