- 7 Ob 204/01b
- 7 Ob 9/02b
nur: Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. (T1)
- 7 Ob 39/02i
nur: Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. (T2)
- 10 Ob 60/03a
- 1 Ob 183/04z
Beisatz: Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat des EWR, aber im Hinblick auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (BGBl III 2002/133), das der Sache nach ua die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz anwendbar macht, (Anhang II Abschnitt A Abs 1) gleich zu behandeln wie die EWR-Mitgliedstaaten. (T3)
- 3 Ob 203/04f
nur T1; Beisatz: Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. (T4)
- 10 Ob 43/05d
Vgl auch; Beisatz: Ein Kind hat im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in
§ 2 UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit. (T5); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Volljährigkeit aber schon mit 16. 11. 2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach § 2 BGB - seit 1. 1. 1975 - mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in § 2 Abs 1 Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von 1. 10. 2003 (§ 8 Satz 1 UVG) bis 30. 11. 2003 (
§ 20 Abs 2 UVG) gewährt werden. (T6)
- 2 Ob 48/06g
Vgl auch; Beis wie T5
- 6 Ob 233/06t
Auch; Beisatz: Hier: Der Unterhaltspflichtige ist polnischer Staatsbürger und befand sich in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt. (T7)
- 6 Ob 214/06y
Auch; Beisatz: Auch Haftvorschüsse nach
§ 4 Z 3 UVG sind Familienleistung im Sinn der VO (EWG) Nr 1408/71. (T8); Beisatz: Erforderlich ist aber das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T9)
- 6 Ob 263/04a
Vgl; Beisatz: Hier: Die in Wien im Haushalt ihrer Mutter aufhältigen Kinder sind wie der unterhaltsverpflichtete Vater polnische Staatsangehörige. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vor und nach dem EU-Beitritt Polens und sich dadurch ergebenden Gemeinschaftsbezug und Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T10)
- 10 Ob 75/08i
Auch; Beisatz: Da nach der Rechtsprechung des EuGH die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen gilt, kommt es für die unterhaltsberechtigte Antragstellerin, um in den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 zu fallen, nur mehr darauf an, ob sie ihre Stellung von einem Elternteil ableiten kann. (T11); Veröff: SZ 2009/11
- 10 Ob 78/08f
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 83/08s
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 87/08d
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 84/08p
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 111/08h
Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH beweist der Wortlaut des Art 2 Abs 1 VO 1408/71 (Einbeziehung von Personen, „für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten"), dass die Verordnung keineswegs nur für Wanderarbeitnehmer im strengen Sinn des Worts gilt, sondern für alle Arbeitnehmer, die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit internationaler Anknüpfung befinden. (T12)
- 10 Ob 107/08w
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T13)
- 10 Ob 9/09k
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 10/09g
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 18/09h
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 23/09v
Auch; Beisatz: Für die Anspruchsberechtigung nach der Wanderarbeitnehmer-VO 1408/71 ist neben der Familienangehörigen-Eigenschaft in erster Linie entscheidend, ob ein Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes in eine - in Bezug auf Familienleistungen - von der VO erfasste Gruppe (tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer, Selbständige) fällt. (T14)
- 10 Ob 13/09y
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 33/09i
Auch; Beis wie T14
- 10 Ob 19/09f
Auch
- 10 Ob 26/09k
Auch; Beis wie T14
- 10 Ob 41/09s
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 48/09w
Auch; Beis wie T11; Beis wie T13
- 10 Ob 32/09t
Auch; Beis wie T14
- 10 Ob 43/09k
Auch; Beis wie T14
- 10 Ob 19/13m
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 19/13m
Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich T6; Beisatz: Hier: Erlangung der Volljährigkeit nach § 12 ungZGB. (T15); Veröff: SZ 2013/98