- 13 Os 34/01
- 14 Os 121/02
Auch; Beisatz: Die - in der beantragten Verlesung dessen schriftlicher Stellungnahme bestehende - Beiziehung eines Privatgutachters ist gesetzesfremd. (T1)
- 12 Os 107/01
Auch; Beisatz: Eine - zur gerichtlichen Sachverständigenbestellung gleichwertige - Beiziehung von Privatgutachtern, deren Gutachten ohne die im XI.Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen sind und bloß der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dienen, ist dem Gesetz fremd. (T2)
- 13 Os 110/02
Auch; nur: Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen. (T3)
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn es sich beim Privatgutachter um einen erfahrenen Experten handelt. (T4)
- 13 Os 170/03
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Wird ein Privatgutachten zum Akt genommen, kann auch nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn der Z 5a Anlass geben. Da nämlich das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist, das Verfahrensrecht solcherart nur diese als Sachverständige begreift, sind abgehörte Privatgutachter nichts anderes als Zeugen. (T5)
- 13 Os 135/03
Auch; Beis wie T2
- 13 Os 37/07a
Auch; nur: Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. (T6)
Beisatz: Durch die Abweisung des Antrages der Verteidigung, das Gutachten eines Privatsachverständigen dem gerichtlichen Sachverständigen zur gutachtlichen Stellungnahme vorzulegen, wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Abweisung des letztlich zum Nachweis eines Gutachtensfehlers des Gerichtssachverständigen gestellten Antrages verstößt schon deshalb nicht gegen das Fairnessgebot des Art 6 Abs 3 lit d MRK, weil der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit erhielt, die in der Privatexpertise aufgeworfenen Aspekte durch gezielte Fragestellung an den Gerichtssachverständigen heranzutragen und auf dieser Basis allfällige Gutachtensmängel iSd §§ 125, 126 StPO aufzuzeigen. (T7)
- 13 Os 151/08t
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Privatgutachten fallen weder unter Absatz 1 noch unter Absatz 2 des
§ 252 StPO und sind demgemäß in der Hauptverhandlung nicht zu verlesen (WK-StPO § 252 Rz 40). (T8)
- 13 Os 35/10m
Auch; Beisatz: Privatgutachter wurde daher zu Recht nicht zur Hauptverhandlung beigezogen. (T9)
- 14 Os 134/11d
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 14 Os 134/11d
Auch
- 15 Os 110/12h
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 15 Os 110/12h
Auch; nur ähnlich T3
- 13 Os 131/12g
Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 131/12g
Vgl auch
- 11 Os 101/13g
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 11 Os 101/13g
Auch
- 11 Os 51/13d
Entscheidungstext OGH 11.03.2014 11 Os 51/13d
Auch; Beis wie T8
- 12 Os 45/14f
Entscheidungstext OGH 11.06.2014 12 Os 45/14f
Auch
- 17 Os 25/14a
Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 25/14a
Auch
- 11 Os 26/14d
Entscheidungstext OGH 16.09.2014 11 Os 26/14d
Vgl aber; Beis wie T1
- 11 Os 86/14b
Entscheidungstext OGH 28.10.2014 11 Os 86/14b
Vgl aber; Beis wie T1
- 11 Os 103/14b
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 103/14b
Vgl
- 11 Os 52/15d
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d
- 11 Os 26/16g
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 26/16g
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die dem Gericht gemäß
§ 222 Abs 3 StPO zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen ist kein Beweismittel und daher nicht zu verlesen. (T10)
- 11 Os 10/16d
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 11 Os 10/16d
Auch
- 11 Os 14/17v
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 14/17v
Auch; Beisatz: Das Gutachten eines Sachverständigen, der ausschließlich im Ermittlungs?, nicht aber im Hauptverfahren bestellt wurde, ist kein für die Sache bedeutsames „Schriftstück anderer Art“ im Sinn des
§ 252 Abs 2 StPO und muss nicht verlesen werden. (T11)
- 14 Os 94/17f
Vgl
- 11 Os 75/17i
Vgl; Beis wie T11
- 12 Os 135/18x
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11
- 12 Os 81/18f
Auch
- 15 Os 44/19p
Entscheidungstext OGH 11.09.2019 15 Os 44/19p
Vgl; Beis wie T8
- 11 Os 44/20k
Vgl
- 12 Os 21/20k
Vgl
- 14 Os 75/20s
Vgl; Beis wie T10
- 11 Os 88/20f
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Da ein die Schlussfolgerungen einer vom Angeklagten beauftragten Person mit besonderem Fachwissen enthaltendes Schriftstück (Privatgutachten) nicht unter
§ 252 Abs 1 StPO fällt, könnte sein Vorkommen in der Hauptverhandlung aber auch keine – gemäß
§ 252 Abs 4 StPO ausdrücklich mit Nichtigkeit bewehrte – Umgehung des dort normierten (bedingten) Verlesungsverbots bedeuten. (T12)
- 13 Os 104/20y
Vgl; Beis nur T1