RS OGH 2001/9/26 13Os34/01, 13Os178/03, 14Os129/05k, 13Os132/08y, 13Os59/10s, 11Os10/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2001
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Norm

StPO §249 Abs3
StPO §281 Abs1 Z4

Rechtssatz

Der Antrag auf "Teilnahme eines vom Angeklagten nominierten Bausachverständigen" an der Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zwecks Formulierung von Fragen für den Verteidiger wurde zu Recht abgelehnt. Gemäß § 249 StPO ist der Kreis der zur Fragestellung Berechtigten fest umrissen. Wie sich aber der Verteidiger zur Ausübung dieses nicht beschnittenen Rechtes für seine Fragen kundig macht, ist der Ingerenz des Gerichtes entzogen und war auch nicht Gegenstand des Zwischenerkenntnisses.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 34/01
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
  • 13 Os 178/03
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 178/03
    Vgl; Beisatz: Der Vorsitzende kann den in § 249 Abs 1 StPO genannten Personenkreis auch um den der Verhandlung beigezogenen, vom Gericht bestellten Sachverständigen (im Gegensatz zu einem Privatgutachter) erweitern. (T1)
  • 14 Os 129/05k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 14 Os 129/05k
    Vgl; Beisatz: Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen (vgl § 134 StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des § 249 Abs 2 StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen (vgl aber auch § 199 Abs 2 FinStrG). (T2)
  • 13 Os 132/08y
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 132/08y
    Vgl; Beisatz: Nunmehr § 249 Abs 3 StPO (eingeführt durch BGBl I 2007/93). (T3)
  • 13 Os 59/10s
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 59/10s
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dem Angeklagten kommt aber nicht das Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Stelligmachung einer solchen Hilfsperson zu, soweit er rechtzeitig von der Aufnahme des Sachverständigenbeweises in Kenntnis gesetzt worden ist. (T4)
  • 11 Os 10/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 11 Os 10/16d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Kein Recht des Angeklagten auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung von Fragen an den Sachverständigen hinsichtlich des in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115645

Im RIS seit

26.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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