Norm
WEG 1975 §13c Abs1Rechtssatz
Die Vermietung von Kfz-Abstellplätzen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, gehört zu den Verwaltungsagenden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Vermietung an Dritte oder an Miteigentümer der Liegenschaft handelt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Recht, gerichtlich klären zu lassen, ob Mietrechte an einem gemeinschaftlichen Kfz-Abstellplatz bestehen, die mit einem schon abgeschlossenen oder erst abzuschließenden Mietvertrag kollidieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115937Dokumentnummer
JJR_20010927_OGH0002_0050OB00159_01W0000_001