Norm
GBG §32 Abs1 litbRechtssatz
§ 32 Abs 1 lit b GBG verlangt für die Einverleibung von Rechten auf Grund von Privaturkunden eine ausdrückliche Erklärung des Vormanns, dass er in die Einverleibung einwilligt. Das erfordert grundsätzlich auch die namentliche Angabe der Person des Rechtserwerbers, doch genügt es, wenn sich diese völlig eindeutig aus dem Kontext der Erklärung ergibt (vgl 5 Ob 78/90) (hier: Gütergemeinschaftsvertrages der Ehegatten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115743Im RIS seit
27.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021