Norm
StPO §149b Abs1Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Ratskammer zur Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 149b Abs 1 StPO ist auf das Vorverfahren beschränkt. Nach Beginn der Hauptverhandlung fällt diese Ermittlungsanordnung - wie die jeder anderen Beweisaufnahme - in die ausschließliche Kompetenz des erkennenden Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115825Dokumentnummer
JJR_20011002_OGH0002_0110OS00132_0100000_001