Norm
EO §87Rechtssatz
Das mit dem Eigentum bestimmter Grundstücke verbundene Recht soll, so wie dies § 485 ABGB für Realservituten anordnet, nicht vom berechtigten Gut gelöst und selbstständig veräußert oder belastet werden können. Deshalb ist ein Zwangspfandrecht auf einer Wegparzelle, die realrechtlich mit einer anderen Liegenschaft verbunden ist und als deren Zubehör gilt, nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2001:RFE0000068Dokumentnummer
JJR_20011002_LG00929_00400R00167_01S0000_001