RS OLG Wien 2001/10/04 15R155/01a

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Rechtssatz

Das Gebot der einheitlichen Bemessung des SV-Gebühr soll Widersprüche zu § 1170 ABGB vermeiden helfen und dient darüber hinaus der Verfahrenskonzentration. Es ist daher vom Rekursgericht (im Rahmen des Anfechtungsumfangs) auch dann wahrzunehmen, wenn sich der Rechtsmittelwerber darauf nicht berufen hat.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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