Das Gebot der einheitlichen Bemessung des SV-Gebühr soll Widersprüche zu § 1170 ABGB vermeiden helfen und dient darüber hinaus der Verfahrenskonzentration. Es ist daher vom Rekursgericht (im Rahmen des Anfechtungsumfangs) auch dann wahrzunehmen, wenn sich der Rechtsmittelwerber darauf nicht berufen hat.