Norm
AO §66Rechtssatz
Sowohl bei Anmeldung als auch bei Nichtanmeldung von Forderungen besteht die Möglichkeit, diese Forderungen innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen. In diesem Umfang muss auch die Antragstellung nach § 66 AO als zulässig erachtet werden. Erst nach Befriedigung der Forderung kann auch von einer "Erfüllung" des Ausgleiches hinsichtlich dieser Forderung ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0090325Dokumentnummer
JJR_20011011_OGH0002_0080OB00132_01X0000_001