RS OGH 2001/10/16 4Ob193/01p, 10ObS42/05g, 4Ob176/07x, 6Ob133/08i, 3Ob221/08h, 4Ob116/10b, 6Nc15/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
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Norm

ZPO §261 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Entscheidet das Prozessgericht über eine Prozesseinrede ohne mündliche Verhandlung, liegt Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 193/01p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 193/01p
  • 10 ObS 42/05g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 ObS 42/05g
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG nF ist mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht dahin zu verstehen, dass entgegen der auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anwendbaren Bestimmung des § 261 Abs 1 ZPO über die dort angeführten Einreden vom Vorsitzenden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte. (T1)
  • 4 Ob 176/07x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 176/07x
    Auch; Veröff: SZ 2008/6
  • 6 Ob 133/08i
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 133/08i
    Beisatz: Nach § 261 Abs 1 ZPO hat das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter welche auch jene der fehlenden internationalen Zuständigkeit fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt. (T2); Beisatz: Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt demnach nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hierbei war dem Erstgericht aufzutragen, über die Prozesseinrede der beklagten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 261 Abs 1 ZPO neuerlich zu entscheiden. (T3)
  • 3 Ob 221/08h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 221/08h
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 116/10b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 116/10b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4)
  • 6 Nc 15/11z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 15/11z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115767

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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