RS OGH 2001/10/16 4Ob224/01x, 4Ob290/01b, 2Ob316/01m, 5Ob245/10f, 3Ob45/11f, 1Ob109/16k, 7Ob69/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
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Norm

ZPO §17
ZPO §18
ZPO §25

Rechtssatz

Ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten liegt spätestens dann vor, wenn sein Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß § 25 ZPO unterblieben sein. In diesem Fall ist der durch den gesetzlich vorgeschriebenen Zustellvorgang angestrebte Zweck, die Parteien über die Nebenintervention zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit eines Zurückweisungsantrags zu eröffnen, auch ohne den Zustellvorgang bereits erreicht, sodass es ein nicht zu rechtfertigender Formalismus wäre, wollte man unter diesen Umständen der Nebenintervention ihre Wirksamkeit unter Hinweis auf eine Verletzung des § 25 ZPO absprechen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 224/01x
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 224/01x
    Veröff: SZ 74/175
  • 4 Ob 290/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 290/01b
  • 2 Ob 316/01m
    Entscheidungstext OGH 30.01.2003 2 Ob 316/01m
  • 5 Ob 245/10f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 245/10f
    Vgl auch; Beisatz: Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam. (T1)
    Veröff: SZ 2011/88
  • 3 Ob 45/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
    Vgl auch; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/123
  • 1 Ob 109/16k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 109/16k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kein wirksamer Beitritt durch eine Zustellung des Beitrittsschriftsatzes im direkten Wege nach § 112 ZPO. (T2); Veröff SZ 2016/78
  • 7 Ob 69/18z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 69/18z
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115771

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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