Norm
UWG §7 ARechtssatz
Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt auch vor, wenn den Vertragshändlern der Beklagten und deren Angestellten ein (unzutreffendes) negatives Bild von der Klägerin, ihrer wirtschaftlichen Gestion und Zukunft vermittelt wird, weil dadurch jene Informationsadressaten von einem Wechsel zur Klägerin abgehalten werden können, die solches vielleicht ins Auge gefasst haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115768Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00205_01B0000_001