RS OGH 2001/10/16 4Ob177/01k, 17Ob36/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
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Norm

EO §390 IVA
EO §390 VI
EO §402 Abs1 A

Rechtssatz

§ 402 Abs 1 EO ist auf Beschlüsse über die Höhe der Sicherheitsleistung analog anzuwenden, weil mit dieser (allenfalls) auch über das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung entschieden wird und durch einen Beschluss über die Höhe der Sicherheitsleistung werden die Interessen der Parteien ähnlich stark berührt wie durch einen Beschluss über einen Sicherheitsantrag.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 177/01k
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 177/01k
  • 17 Ob 36/09g
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 36/09g
    Beisatz: Für Entscheidungen über einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung einer Kaution gelten diese Überlegungen sinngemäß. (T1); Veröff: SZ 2010/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115714

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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