Norm
EO §390 IVARechtssatz
§ 402 Abs 1 EO ist auf Beschlüsse über die Höhe der Sicherheitsleistung analog anzuwenden, weil mit dieser (allenfalls) auch über das weitere Schicksal der einstweiligen Verfügung entschieden wird und durch einen Beschluss über die Höhe der Sicherheitsleistung werden die Interessen der Parteien ähnlich stark berührt wie durch einen Beschluss über einen Sicherheitsantrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115714Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014