Norm
AußStrG §9 Abs4Rechtssatz
Dritte Personen, insbesondere auch nahe Verwandte des Betroffenen, sind zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (§ 243 AußStrG) nicht legitimiert (vergleiche hinsichtlich des nicht rechtswirksam bestellten Sachwalters RIS-Justiz RS0006603, im Gegensatz zum einstweiligen Sachwalter RIS-Justiz RS0008543).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115849Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009