Norm
ABGB §970Rechtssatz
Die Haftung der Gastwirte für die "Gefahr des offenen Hauses" ist auf den Reiseveranstalter als solchen weder direkt noch analog anzuwenden, da dieser keine Fremden beherbergt oder weil die Beherbergung im Reisevertrag in den Hintergrund tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115778Dokumentnummer
JJR_20011017_OGH0002_0070OB00237_01F0000_001