Norm
AUVB 1976 Art 8Rechtssatz
Wenngleich sich neuerdings eine Tendenz der Angleichung von Verjährungsfristen und Präklusivfristen bemerkbar macht, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausschlussfrist des Art 8 II 2 AUVB auf die zwei-(nunmehr sogar drei-)jährige (und vom Gesetzgeber auch in der Novelle BGBl 1994/509 ausdrücklich nur als Verjährungsfrist statuierte) Frist des § 12 Abs 1 VersVG zu verlängern sei. Eine derartige (generelle) Fristkorrektur nach Maßgabe des § 12 Abs 1 VersVG erscheint nicht sachgerecht. Der richtige Ansatz für die Kontrolle derartiger Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen wie die hier verfahrensgegenständliche ist daher nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhaltskontrolle, Geltungskontrolle und Transparenzkontrolle zu suchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116097Im RIS seit
16.11.2001Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022