Norm
TirGVG §31Rechtssatz
Das ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist hat die Beendigung des Schwebezustandes des Umgehungsgeschäftes und die Unwirksamkeit der Verträge zur Folge. (Mit umfassender Darstellung der Gesetzesmaterialien und der Literatur.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115804Im RIS seit
17.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013