Norm
MRG §46bRechtssatz
Ist die Gesamtfläche des Bestandobjektes nicht strittig und die jährliche Erhöhung des Hauptmietzinses im Rahmen einer "Fünfzehntelanhebung" jeweils gleich, dann ist die Angabe von Größe und Art der Berechnung in den Anhebungsschreiben der Folgejahre nicht unbedingt erforderlich, um die jeweils laufenden Mietzinserhöhungen zu bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115879Dokumentnummer
JJR_20011018_OGH0002_0020OB00052_01P0000_001