RS OGH 2001/10/18 2Ob52/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2001
beobachten
merken

Norm

MRG §46b

Rechtssatz

Ist die Gesamtfläche des Bestandobjektes nicht strittig und die jährliche Erhöhung des Hauptmietzinses im Rahmen einer "Fünfzehntelanhebung" jeweils gleich, dann ist die Angabe von Größe und Art der Berechnung in den Anhebungsschreiben der Folgejahre nicht unbedingt erforderlich, um die jeweils laufenden Mietzinserhöhungen zu bewirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115879

Dokumentnummer

JJR_20011018_OGH0002_0020OB00052_01P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten