Norm
ABGB §1330 BIIRechtssatz
Ein wahrheitsgemäßer und insbesondere auch wertneutraler Bericht über einen (strafrechtlich relevanten) Tatverdacht bedarf demnach selbst dann keines Beweises, dass der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat, wenn sich der veröffentlichte Tatverdacht auf die Behauptung konkret genannter Privatpersonen bezieht. Auf die Wahrheit des Inhaltes der Verdächtigung wird es allerdings dann ankommen, wenn die Verdachtslage gar nicht gegeben ist, die hiefür als maßgebend angeführten Umstände den Verdacht nicht begründen oder überhaupt jegliche Anhaltspunkte in der einen bestimmten Tatverdacht darstellenden Veröffentlichung fehlen, worauf sich der Verdacht konkret gründet, etwa wenn jede Identifizierungsmöglichkeit von ungenannten Kronzeugen fehlt (6 Ob 7/99v) oder nicht nachvollziehbar ist, warum etwa konkret genannte Personen über ein bestimmtes Verhalten einer Person in einer bestimmten Situation informiert und überhaupt in der Lage gewesen sein konnten, ihren Äußerungen entsprechende Vorgänge zu beobachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115728Im RIS seit
17.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021