Norm
StGB §205 Abs2Rechtssatz
Die völlige Blindheit des Tatopfers bedingt grundsätzlich dessen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 2 StGB gegen objektiv vorerst bloß optisch erkennbare, nach dieser Gesetzesstelle tatbildliche Sexualattacken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115883Im RIS seit
17.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011