Norm
EO §84 Abs2 Z2Rechtssatz
Es ist zwischen der internationalen Zuständigkeit für eine Klage auf Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs und der für die Geltendmachung von Gründen für die Versagung der Vollstreckbarerklärung für Österreich in Ansehung eines solchen Exekutionstitels zu unterscheiden. Allfällige Versagungsgründe können vor den österreichischen Gerichten gemäß § 84 Abs 2 Z 2 und Abs 3 EO idF der EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59 im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung im Wege eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung in Durchbrechung des im Exekutionsverfahren sonst geltenden Neuerungsverbots ins Treffen geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115861Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00236_01I0000_003