RS OGH 2001/10/22 1Ob236/01i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2001
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Norm

EO §84 Abs2 Z2
EO §84 Abs3
UN - Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV

Rechtssatz

Es ist zwischen der internationalen Zuständigkeit für eine Klage auf Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs und der für die Geltendmachung von Gründen für die Versagung der Vollstreckbarerklärung für Österreich in Ansehung eines solchen Exekutionstitels zu unterscheiden. Allfällige Versagungsgründe können vor den österreichischen Gerichten gemäß § 84 Abs 2 Z 2 und Abs 3 EO idF der EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59 im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung im Wege eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung in Durchbrechung des im Exekutionsverfahren sonst geltenden Neuerungsverbots ins Treffen geführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115861

Dokumentnummer

JJR_20011022_OGH0002_0010OB00236_01I0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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