RS OGH 2001/10/22 1Ob132/01w, 6Ob227/06k, 6Ob19/14h, 10Ob24/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2001
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Norm

KSchG §25c

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale), geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 132/01w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 132/01w
  • 6 Ob 227/06k
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 227/06k
    Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem „Kennenmüssen" dürfen die Prüfpflichten und Informationspflichten des Gläubigers nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinaus gehen; letztlich kann auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken. (T1)
  • 6 Ob 19/14h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 19/14h
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 10 Ob 24/15z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 24/15z
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115982

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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