RS OGH 2001/10/22 1Ob197/01d, 1Ob167/13k, 10Ob17/17y, 5Ob210/17v

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Norm

ABGB §273
AHG §1 Abs2 F

Rechtssatz

Ein Sachwalter ist bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nur insoweit als Organ gemäß § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren, als er in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt. Andernfalls hat er für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts einzustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115842

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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