Norm
ABGB §273Rechtssatz
Ein Sachwalter ist bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nur insoweit als Organ gemäß § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren, als er in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt. Andernfalls hat er für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115842Im RIS seit
21.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018