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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des I in Wien, geboren 1963, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Juni 2004, Zl. 207.469/4-IX/27/04, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages wegen entschiedener Sache (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem über Berufung des Beschwerdeführers, eines im März 2004 in das Bundesgebiet eingereisten, aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe zugehörigen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, ergangenen, angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16 Mai 2004, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30. März 2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.), dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 14. September 1998 einen ersten Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Dezember 1998 abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. August 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Davon ausgehend begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung - im Anschluss an allgemein gehaltene Rechtsausführungen zu § 68 AVG - wie folgt:
"Da das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er nach einer Rückkehr in den Kosovo keine Arbeit hätte und dadurch wieder in eine aussichtslose Situation geraten würde, keine Asylrelevanz aufweist, muss aufgrund der oben wiedergegebenen Judikatur davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall keine Änderung des Sachverhalt vorliegt, die iSd § 68 Abs. 1 AVG maßgeblich wäre."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Das Bundesasylamt hat den - mehr als fünf Jahre nach der rechtskräftigen Erledigung des Erstantrages und im Anschluss an die neuerliche Einreise in das Bundesgebiet nach einem mehrjährigen Heimataufenthalt des Beschwerdeführers gestellten - Zweitantrag inhaltlich erledigt und als unbegründet abgewiesen. Die Begründung, mit der die belangte Behörde diese erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Zurückweisung des Zweitantrages abgeändert hat, nimmt nicht darauf Bedacht, dass sich in der Zwischenzeit durch Ereignisse im März 1999 in Bezug auf die Situation der albanischen Volksgruppe zugehöriger Personen aus dem Kosovo eine asylrelevante Sachverhaltsänderung ergeben hatte, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Asylbehörden von Amts wegen zu berücksichtigen war (vgl. nur beispielsweise etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0329). Die daraus resultierende Frage nach der Bedeutung der abermaligen Lageänderung im Juni 1999 (vgl. zu dieser das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359) für die Zulässigkeit von Folgeanträgen zu Erstanträgen, deren Erledigung vor den Ereignissen im März 1999 erfolgt war, wurde im hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2000/01/0440, dahin gehend beantwortet, dass ein Wiederaufleben der Rechtskraft der Erledigung des Erstantrages durch die zweite Lageänderung mit der Folge der Unzulässigkeit des Zweitantrages in einem solchen Fall nicht anzunehmen sei. Aus den Gründen dieses zuletzt erwähnten Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsansicht - trotz des im vorliegenden Fall späteren, nämlich nach der neuerlichen Lageänderung liegenden, Zeitpunktes der neuerlichen Antragstellung - nicht zu folgen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 9. November 2004
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004010305.X00Im RIS seit
22.12.2004