Norm
ABGB §187 ffRechtssatz
Eine Vormundschaft beziehungsweise Sachwalterschaft wird nicht nur im Interesse des jeweiligen Mündels beziehungsweise Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse ausgeübt, ist doch der erforderliche rechtliche Schutz für Minderjährige beziehungsweise für behinderte Personen ein Anliegen des Gemeinwesens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115843Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00197_01D0000_002