Norm
ZPO §116Rechtssatz
Ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil steht dem Beklagten nicht mehr zu, wenn der Auftrag zur schriftlichen Klagebeantwortung bereits dem ausgewiesenen Vertreter (Rechtsanwalt) des Beklagten zugestellt wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass für den Beklagten gemäß § 116 ZPO ein Rechtsanwalt zum Kurator bestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2001:RI0000109Dokumentnummer
JJR_20011023_OLG0819_00500R00069_01P0000_001