RS OGH 2001/10/23 14Os121/01 (14Os122/01)

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Veröffentlicht am 23.10.2001
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Norm

WaffG §36

Rechtssatz

Der (unbefugte) Besitz von Munition ist - sieht man von den nicht aktuellen Fällen des Waffenverbotes (§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG) und des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial (§ 50 Abs 1 Z 4 WaffG) ab - gerichtlich nicht strafbar. Daher kommt eine Einziehung von Munition gemäß § 26 Abs 1 StGB nicht in Betracht, sofern nicht der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit einer mit Strafe bedrohten Handlung gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 121/01
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 14 Os 121/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115812

Dokumentnummer

JJR_20011023_OGH0002_0140OS00121_0100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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