Norm
WaffG §36Rechtssatz
Der (unbefugte) Besitz von Munition ist - sieht man von den nicht aktuellen Fällen des Waffenverbotes (§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG) und des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial (§ 50 Abs 1 Z 4 WaffG) ab - gerichtlich nicht strafbar. Daher kommt eine Einziehung von Munition gemäß § 26 Abs 1 StGB nicht in Betracht, sofern nicht der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit einer mit Strafe bedrohten Handlung gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115812Dokumentnummer
JJR_20011023_OGH0002_0140OS00121_0100000_002