RS OGH 2001/10/23 14Os121/01 (14Os122/01), 13Os77/02, 14Os159/02, 12Os13/04, 13Os18/04, 12Os143/08h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2001
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Norm

StPO §284 Abs1 B
StPO §294 Abs1
StPO §464
StPO §466 Abs1
StPO §467 Abs2

Rechtssatz

Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte in der Ausführung der Berufung (hier wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und gegen weitere Einziehungen) gegenüber der Berufungsanmeldung (hier wegen Strafe und einer Einziehung) ist zulässig; außer der Rechtsmittelwerber hat bei der Anmeldung der Berufung auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe ausdrücklich verzichtet.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 121/01
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 14 Os 121/01
  • 13 Os 77/02
    Entscheidungstext OGH 17.07.2002 13 Os 77/02
    Vgl auch; Beisatz: Wird zuerst nur Berufung angemeldet, kann daraus nicht der Verzicht auf Nichtigkeitsbeschwerde erschlossen werden; wie überhaupt die Anerkennung eines bloß schlüssigen Verzichts abzulehnen ist. (T1)
  • 14 Os 159/02
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 159/02
    Auch; Beisatz: Der Berufungswerber ist nicht gehalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf. (T2); Beisatz: Voraussetzung dafür aber ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im § 284 StPO genannten Frist. Gebricht es daran, besteht kein Recht zur Ausführung des (nicht angemeldeten) Rechtsmittels. Damit ist der Inhalt einer solchen Schrift für das Berufungsgericht unbeachtlich und ändert nichts an dessen Befugnis zur Zurückweisung der Berufung bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach § 294 Abs 4 StPO. (T3)
  • 12 Os 13/04
    Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 13/04
    Auch; Beisatz: Aus der Bezeichnung (bloß) eines (zulässigen) Berufungspunktes allein darf daher ein stillschweigender Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden (vgl die allgemeinen Auslegungsregeln, hier auch §§ 6 -8;863 Abs 1 ABGB). Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte wäre nur unzulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe - ohne dass bei Überlegung aller Umstände ein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bliebe - tatsächlich verzichtet hat. (T4)
  • 13 Os 18/04
    Entscheidungstext OGH 03.03.2004 13 Os 18/04
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Voraussetzung dafür ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im § 284 StPO genannten Frist. (T5)
  • 12 Os 143/08h
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 143/08h
    Vgl; Beisatz: Hier: Anmeldung und Konkretisierung der Berufung wegen „Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (§ 464 Z 1 und 2 StPO) und Bekämpfung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Berufungsausführungen. Gemäß § 467 Abs 2 zweiter Satz StPO wäre das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen auch trotz des Umstands zu beachten gewesen, dass es im Rahmen der Ausführung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erstattet worden ist. (T6)
  • 11 Os 78/11x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Os 78/11x
    Vgl auch
  • 15 Os 80/11w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 80/11w
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 12 Os 63/17g
    Entscheidungstext OGH 13.07.2017 12 Os 63/17g
    Auch; Beisatz: Ungeachtet der bereits bei der Anmeldung in der Hauptverhandlung vorgenommenen Konkretisierung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 464 Z 2 StPO) steht es dem Angeklagten frei, in der Berufungsausführung auch Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115811

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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